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Home Verschiedenes Allgemeines OWiG
OWiG  E-Mail

Zum „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“ (OWiG) der BRD

unerlaubte Vertretungsmacht für Nichtberechtigte per „Gesetz“

leistungsfähige „Geldmaschine“ in der Firma

Offenbarung der unsichtbaren Sklaverei

MICHEL DEUTSCH ist obrigkeitshörig, denkt an nichts Böses und wird nicht mißtrauisch, wenn er „amtliche“ Schreiben ohne Unterschrift erhält und sein Name in Großbuchstaben geschrieben ist. Der "Staat" (in Wirklichkeit längst schon „privatisiert“, Firma, NGO=Nichtregierungsorganisation!) versucht, bzw. dessen staatssimulative „Organe“ (jetzt, weil Firma, nach HGB handelnd!), versuchen, einen "Vertrag" (Scheinrechtsgeschäft) mit MICHEL DEUTSCH, dem Strohmann (Andockstelle), abzuschließen und durch diesen Trickbetrug die Natürliche Person in Latenz D e u t # c h, Michel zu unerlaubter Vertretungsmacht/Prokura für die juristische Person DEUTSCH, MICHEL zu verleiten/zu nötigen/zu erpressen. In Unwissenheit, Selbstvergessenheit und Ignoranz geht er auf den angebotenen „Vertrag“ ein und geht in die Falle.

Damit er sich von den „Abnehmern“ sein Geld und Gut möglichst „freiwillig“ und ohne großen Widerstand abnehmen läßt, muß er irgendwie „schuldig“ sein, egal für was: für‘s Klima, für die Untaten von seinem Ur-Opa im 2. Weltkrieg, für seinen überzogenen Lebensstil und zu viele „Kredite“, für falsches Parken und zu schnelles Auto fahren, etc..

Der „Fleischwolf für die großen Brocken“ durch den die D e u t # c h, Michel über ihr Doubel DEUTSCH, MICHEL geleiert werden, wenn sie im Hamsterrad gestolpert sind, ist die „Zwangsversteigerung“, durch die ihr vermeintliches Eigentum (in Wirklichkeit nur ihr zeitweiliger Besitz!), „offiziell“ und „rechtswirksam“ wieder in das „Eigentum“ der „Abnehmer“ zurückgeführt wird, die es dann dem nächsten DEUTSCH, MICHEL mit noch unbefleckter „Schufa“ als (zeitweiligen) „Besitz“ zur Verfügung stellen, bis auch dieser wieder „die Segel streichen“ muß, undsoweiterundsofort. Dabei „abfallende“ „Filetstücke“ sind „Belohnung“ für die benutzten Benutzer, die Verrichtungsgehilfen der „Abnehmer“, also derjenigen, die meinen, „daß es ihr gutes Recht ist“, die ganze Welt mit in Computern erzeugten Betrugs-Billionen von wertlosem Papier“geld“ zu „kaufen“. Die „Justiz“ sorgt dafür, daß dies alles „nach Recht und Gesetz“ geschieht.

Durch „Umbenennung“ der im staatlichen Strafgesetzbuch definierten ‚Übertretungen‘ zu „Ordnungswidrigkeiten“ und deren Ausgliederung in ein von BRD-„Juristen“ erfundenes „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“ vom Argument rechtsstaatlich fragwürdiger Kriminalisierung bei Bagatelldelikten „entlastet“, steigerte der „Gesetzgeber“ seit 1968 die Zahl der OWiG-Tatbestände und deren „Geldbuße“ in schwindelerregende Höhen. Drakonische (Geld-)Strafen für kleine Sünden - das alltägliche „Abnehmen“ (von Geld) im Gewande des Rechts. Damit der DEUTSCH, MICHEL die wahre Absicht nicht erkennt, heißt es wortmagisch im OWiG nicht „Schuld“ sondern „Vorwerfbarkeit“ und „Verantwortlichkeit“, und der „Täter“ heißt hier „Betroffener“. Entgegen zwingender Rechtsnorm des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 126) wird er auf „amtliche“ Schreiben ohne Unterschrift konditioniert:

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG (Beck-Texte im dtv, 19. Auflage, 2006)

Einführung von Prof. Dr. Joachim Bohnert (S. XXVI)

Die sehr summarische Gestalt von maschinellen Ausdrucken ohne Unterschrift hat sich eingebürgert und gilt als zulässig.

Die seit 1877 praktizierte - dem Gewaltentrennungsprinzip widersprechende - Ahndung von Delikten durch Verwaltungsbehörden (grundgesetzwidrig nach Art. 92!), wurde von der BRD-Verwaltung mit dem „OWiG“ (Ordnungswidrigkeitengesetz) von 1968 unter dem Vorwand der „Entkriminalisierung“ und „kostengünstigeren Ahndung von Bagatelldelikten“ durch die Hintertür wieder eingeführt, wodurch seitdem jede Kleinigkeit bei Widerspruch des „Betroffenen“ DEUTSCH, MICHEL vor „Gericht“ geht und damit zur „Straftat“ im eigentlichen Sinne wird. Ein „Arbeitsbeschaffungsprogramm“ für die „Rechtspflege-Industrie“, eine „Geldmaschine“, in der mit Trickbetrug über die verwalteten DEUTSCH, MICHEL, die D e u t # c h, Michel fließbandmäßig zu Millionen ausgepreßt, entwürdigt und schikaniert werden. Mit ausgeklügelten Methoden der Fallenstellerei, Täuschung, Verführung und Provokation wird dem bürokratischen Ungeheuer ständig neues „Futter“ zugeführt. Durch Radarfallen kurz vor einem Ortsausgangsschild, z.B., wird fast jeder D e u t # c h, Michel zum (Verkehrs-)“Sünder“, der von seiner „Schuld“ nur durch (Geld-)Buße „erlöst“ werden kann.

Absolutes Novum beim bundesrepublikanischen „OWiG“ ist, daß die mit dem Gesetz in Konflikt gekommenen Personen (hier: „Betroffene“, ansonsten: Täter, Angeschuldigte, Angeklagte, etc.) nicht als (rechtsfähige) Natürliche Personen vorausgesetzt werden, wie das bei den adaptierten staatlichen Gesetzen BGB, StGB, GVG, etc. (noch?) der Fall ist (also das offene Eingeständnis, daß es in der BRD keine Natürlichen Personen gemäß BGB § 1 gibt!), sondern, daß hier „die Katze aus dem Sack gelassen“ wurde, indem die latent Natürliche Person D e u t # c h, Michel „gesetzlich“ dazu gezwungen wird, sich unerlaubt mit ihrem von der Verwaltung im Rechtsschein kreierten Doubel zu identifizieren und mit unerlaubter Vertretungsmacht für dieses zu lesen, zur Kenntnis zu nehmen und - vor allem - Geld“Buße“ zu bezahlen oder in „Erzwingungshaft“ einzusitzen.

Nirgendwo offenbart der „Gesetzgeber“ in der BRD seine ganze abenteuerliche Rechtskonstruktion zur Errichtung der unsichtbaren Sklaverei deutlicher als beim „OWiG“, wo er, unter dem Vorwand:

„... darum genügt es dem „OWiG“ nicht, dass nur die Organe oder Vertreter wegen der von ihnen begangenen Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden. ...“

unverblümt und dreist, unter Androhung von Übeln, rechtswidrig und rechtsfehlerhaft die unerlaubte Vertretungsmacht der Natürlichen Person D e u t # c h, Michel für die juristische Person DEUTSCH, MICHEL „gesetzlich“ verordnet. Das muß sogar der Strafrechtler und Rechtsphilosoph Prof. Dr. Joachim Bohnert in seiner Einführung zum „OWiG“ zugeben:

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG (Beck-Texte im dtv, 19. Auflage, 2006)

Einführung von Prof. Dr. Joachim Bohnert (S. XVII)

Eine wirkliche Besonderheit des OWiG, für die es im Strafrecht keine Parallele gibt, steht in § 30 OWiG. Nach dieser - von § 9 OWiG flankierten - Vorschrift ist es möglich, gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung als solche eine Geldbuße zu verhängen. Eigentlich gestehen wir dem Ahndungsrecht nur zu, menschliches Verhalten mit einem Vorwurf zu belegen. Nur Menschentun rechtfertigt eine Ahndung. Tiere, Sachen, Naturereignisse können Effekte erzielen, die wir missbilligen und darum schlecht nennen. Sie stören die Ordnung, handeln aber nicht. Denn in alter Rechtstradition handelt nur, wer frei ist. Bekanntlich handelt eine juristische Person mittels Menschen, die ihre Organe oder Vertreter sind, selbst handelt sie nicht. Daher kann sie nicht bestraft werden. Bisweilen zieht sie jedoch rechtswidrige Vorteile aus dem menschlichen Verhalten ihrer Leute, und darum genügt es dem OWiG nicht, dass nur die Organe oder Vertreter wegen der von ihnen begangenen Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden. § 30 OWiG rechnet deren Tat der Juristischen Person zu mit der Folge, dass der Juristischen Person wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße auferlegt werden kann. Das menschliche Verhalten wird als das Ihre fingiert. [fingiert = vorgetäuscht, erfunden, aus den Fingern gesaugt, gelogen]

§ 9 Handeln für einen anderen.

(1) Handelt jemand ... als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder ... als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft ..., so ist ein Gesetz, ... auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

§ 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen.

(1) Hat jemand ... als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person ... als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins ... als Generalbevollmächtigter ... als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind ...

§ 132 Einschränkung von Grundrechten.

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Art.2 Abs.2 Satz 1 GG), der Freiheit der Person (Art.2 Abs.2 Satz 2 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Zu erinnern ist hier nochmals, daß die Natürliche Person D e u t # c h, Michel, die (Geld-)“Buße“ tun soll, von der staatssimulativen Verwaltung im „Personal“ausweis gar nicht ausgewiesen ist und wegen c.d.m. auch gar nicht ausgewiesen werden kann und die deshalb nur in Latenz existiert, so daß sie niemals (erlaubte) Vertretungsmacht für DEUTSCH, MICHEL ausüben kann!

Wegen c.d.m. ist D e u t # c h, Michel kein vertretungsberechtigtes Organ der von der Verwaltung ausgewiesenen juristischen Person DEUTSCH, MICHEL! Und spätestens nach einer beim Einwohnermeldeamt vorliegenden, an den Bürgermeister adressierten „Erklärung zum veränderten Personenstand und zu den rechtlichen Konsequenzen“ haben auch die Bediensteten der Stadtverwaltung (ebenfalls in c.d.m.!) Kenntnis davon, daß D e u t # c h, Michel Kenntnis von dem Trickbetrug mit der von ihnen im Rechtsschein kreierten und im „Personal“ausweis ausgewiesenen juristischen Person DEUTSCH, MICHEL hat. Dann ist der Rechtsschein gewichen und sie können keine Unwissenheit mehr vorschützen, die ihnen bis dahin noch wohlwollend entgegengebracht werden kann. Ein „weiter wie bisher“ verbietet sich angesichts der dräuenden Haftungsfolgen bei Staatlichkeit. Eine umfangreiche Verteilerliste aller direkt und indirekt involvierten Stellen, die die Erklärung(en) mit Einschreiben/Rückschein erhalten, wirkt dem „weiter wie bisher“ zusätzlich entgegen: angefangen bei der örtlichen Polizei, bei der die „Amtshilfeersuchen“ der Verrichtungsgehilfen eingehen, über „Landratsamt“, „Finanzamt“, „Schufa“, „Amtsgericht“ u. höhere „Gerichte“, auch internationale Gerichte, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, „Bußgeldstelle“, „Staatsanwaltschaft“, „Justizministerium“, „Verfassungsschutz“, „Staatsschutz“, Bundeskanzler(in), Bundespräsident, US-Justizverbindungsstelle Stuttgart, US-Botschafter/US-Präsident, GB-Botschafter/Königin, Papst.

Auffällig beim bundesrepublikanischen „OWiG“ ist der räumliche Geltungsbereich dieses Gesetzes, der in § 5 zu finden ist, bzw. nicht zu finden ist, zumindest nicht in einer für D e u t # c h, Michel verständlichen Form:

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG (Beck-Texte im dtv, 19. Auflage, 2006)

Erster Abschnitt. Geltungsbereich

§ 5 Räumliche Geltung.

Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Danach erstreckt sich die „Räumliche Geltung“ auf den „räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes“ (eine Tautologie!) oder „außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder Luftfahrzeug ... das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.“ Gemäß diesem seltsamen „Geltungsbereich“ gilt dieses Gesetz also:

  1. im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, also nirgendwo und
  2. außer nirgendwo gilt es auf Schiffen und Flugzeugen der BRD

Da aber nicht zu beobachten ist, daß das „OWiG“ nur auf Schiffen und in Flugzeugen der BRD angewendet wird und ansonsten nirgendwo, sondern, i. Ggtl. und trotz Aufhebung durch 2. BMJBBG vom 23.11.2007, kaum ein BRD-Gesetz von den Verrichtungsgehilfen exzessiver angewandt wird als das „OWiG“, ist also auch hier bestätigt, daß in der „Bundesrepublik Deutschland“, im „Vereinten Deutschland“ in der Rechtsnachfolge der „Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes“ (GG Art. 133) in Wahrheit nur ein „Recht“ gilt: ‚Admirality law‘, Maritime law, Seerecht, Kriegsrecht. Unter ‚Admirality law‘ wird „Color of law“ angewendet und nicht das Gesetz selbst! „Color of law“ bedeutet, das Gesetz ist „colorable law“, färbbar, also verdrehbar. Ist das der tiefere Sinn der alten römischen Juristenweisheit:Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“, den die „Rechtsanwälte“ ihren „Mandanten“ vor der „Verhandlung“ einflüstern? - oder: „Vor Gericht bekommen Sie kein Recht sondern ein Urteil.“ Weil die Übeltäter die Ermächtigung der Staatsfirma haben, ihre Handlungen unter „Color of law“ im Mantel staatlicher Autorität zu begehen, gibt es keine Gerechtigkeit mehr in den (falschen) Gerichten, die selbst nur Firmen sind, mit der Aufgabe betraut, Tribut einzusammeln für die angeblichen Gläubiger, die meinen, auf ihrem Weg zur Weltregierung das Land besiegt zu haben. „In Zeiten des Krieges schweigen die Gesetze.“ (Cicero).

 

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